Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der WOODWELL GmbH 
(vgl. die vollständige Anschrift am Ende dieser Bedingungen im Impressum) 

Durch die aktuelle Pandemie kann es zu Lieferverzögerungen bis zu 4 Wochen kommen.

I.    Geltungsbereich 

    a)    Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der WOODWELL GmbH (nachstehend "WOODWELL" genannt) und ihren Geschäftspartnern  ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn wir ausdrücklich ihrer Geltung zustimmen. 

    b)    Wenn unser Vertragspartner damit nicht einverstanden ist, muss er uns sofort schriftlich darauf hinweisen. Für diesen Fall 
behält sich WOODWELL vor, gegenüber dem Auftrag­geber ihr Angebot zurückzuziehen, ohne dass gegenüber WOODWELL Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Die Entgegennahme von Lieferungen/Leistungen stellt keine Anerkennung von Bedingungen des Auftragnehmers dar. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Vertragspartner in Kenntnis entgegenstehender, er­gänzender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. 

    c)    Geschäftspartner im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sind ausschließlich Unternehmer, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unter Auftrag­geber im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragspartner zu verstehen, die von WOODWELL beliefert werden und denen gegenüber von WOODWELL sonstige Leistungen erbracht werden. Unter Auftragnehmer im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragspartner zu verstehen, die von WOODWELL Bestellungen erhalten und mit deren Abwicklung betreut sind. 

Kunden, die Verbraucher im Sinne des §13 BGB sind, werden von den Verkaufsbedingungen ausgeschlossen.

II.    Einkaufsbedingungen 

1.     Angebot 
    a)    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Nach Ablauf der Frist ist WOODWELL nicht mehr an ihre Bestellung gebunden. Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder von WOODWELL schriftlich bestätigt werden. 

    b)    Angebote sind für WOODWELL unverbindlich und unentgeltlich einzureichen. Der Auftragnehmer hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Nebenkosten sind im Preisangebot nur enthalten, sofern auf sie getrennt unter Angabe der Höhe ausdrücklich hingewiesen wird. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot drei Monate gebunden. Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Schriftform. 

2.     Angebots- und Ausführungsunterlagen 
    a)    Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen dürfen ohne die Zustimmung der WOODWELL Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht für einen anderen, als den vereinbarten Zweck genutzt werden. An denen dem Auftragnehmer überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich WOODWELL ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung an uns unaufgefordert zurückzugeben. 

    b)    WOODWELL darf die vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen behalten. WOODWELL ist be­rechtigt, Unterlagen für Schulungen, Instandhaltung und weitere Zwecke zu vervielfältigen und zu verwenden. 

3.    Preise, Zahlungsbedingungen 
    a)    Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, es ist eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben. Lieferscheine und Rechnungen erfolgen in zweifacher Ausfertigung mit Angabe unserer Bestellnummer. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich. 

    b)    Die Forderung wird nach Auftragsbestätigung fällig. Die Bestellung wird nach Zahlungseingang weiter bearbeitet, ansonsten ruht der Vertrag bis zum Zahlungseingang. Sofern die Ware bestellt werden muss,      erfolgt die Order zum Lieferanten ebenfalls nach Zahlungseingang. Ihnen wird nach Auftragseingang die Lieferzeit bekannt gegeben und bestätigt. Abweichungen durch CORONA sind möglich, wir sind bestrebt jeden Kunden in kürzester Zeit zu beliefern.

    c)    Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrecht stehen WOODWELL in gesetzlichem Umfang zu. Der Auftragnehmer kann über seine Forderung uns gegenüber durch Abtretung, Ver­pfändung oder in sonstiger Weise nur verfügen, wenn er zuvor unsere schriftliche Zustimmung eingeholt hat. 

4.     Lieferzeit 
    a)    Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Eingangs des Bestellschreibens beim Auftragnehmer. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind genau einzuhalten. Der Auftragnehmer ist ver­pflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der genannte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Gründe und die mutmaßliche Dauer sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. 

    b)    Lieferungen sind nur zulässig, sofern eine schriftliche vorherige Zustimmung vorliegt. 

5.     Eigentumsverhältnisse 
    a)    WOODELL erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. 

    b)    Bestellungen jeder Art bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet werden. 

6.     Bedenkenanmeldung 
        Der Auftragnehmer teilt WOODWELL unverzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die von WOODWELL gewünschte Art und Weise der Ausführung der Lieferung/ Leistung hat oder wenn er sich in der Ausführung seiner Lieferung/Leistung durch Dritte oder durch uns behindert sieht. 

7.     Schutzrechte 
    a)    Der Auftragnehmer sichert zu, dass er im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt. Wird WOODWELL von einem Dritten wegen vermeintlicher Schutz­rechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Auftrag­nehmer auf erstes schriftliches Anfordern unsererseits verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen Dritter freizustellen. Diese Freistellungs­pflicht umfasst sämtliche Aufwendungen, die WOODWELL im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen. 
    b)    Von Abbildung, Zeichnung, Produktbeschreibung und Datenblätter werden die ausschließlichen Nutzungsrechte sowie die Schutzrechte bereits hiermit auf WOODWELL übertragen, soweit sie in unserem Auftrag entstanden oder hergestellt worden sind. WOODWELL ist allein und ausschließlich berechtigt, diese Ergebnisse zu nutzen oder zu verwerten. WOODWELL ist berechtigt, die für WOODWELL erstellten oder erarbeiteten Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen. Veröffentlichungen durch den Auftragnehmer bedürfen der schrift­lichen Zustimmung durch WOODWELL. 

8.     Gewährleistung 
    a)    Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung für Rechts- und Sachmängel. Er garantiert, dass der Vertrag sorgfältig und sachgerecht erfüllt wird und dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen recht­lichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den in der Bestellung von WOODWELL angegebenen Qualitäten entsprechen. Der Auftragnehmer bleibt für seine Lieferung/Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn WOODWELL die vom Auftragnehmer vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. abgezeichnet haben. 

    b) Mängelrügen bedürfen der grundsätzlich und ausschließlich der Schriftform.

    c)    Mängelrügen sind rechtzeitig erfolgt, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware an den Auftragnehmer  abgesandt wurden. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Rügefrist von zwei Wochen erst mit der Kenntniserlangung des Mangels. 

    d)    Ist die Ware mangelhaft, so steht WOODWELL nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu. Sofern der Auftragnehmer die Nachbesserung oder Nachlieferung nach entsprechender Aufforderung nicht in angemessener Nachfrist oder nur unzureichend vornimmt, kann WOODWELL auf seine Kosten den Mangel beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen oder Deckungskäufe vornehmen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/oder Gefahr in Verzug kann WOODWELL, wenn WOODWELL die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

    e)    Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre ab Abnahme oder Übernahme gegen Empfangsbestätigung, sofern im Einzelfall keine längere Zeit vereinbart wird. Für Lieferteile, die wegen Sachmängel nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Unterbrechung. Die Verjährung der Mängelansprüche ist gehemmt, wenn der Auftragnehmer das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn der Auftragnehmer WOODWELL schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung beendet sei oder das Ergebnis der Prüfung WOODWELL zugesandt wird und der Auftragnehmer die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbewertung führt erneut zur Hemmung der Verjährung. 

9.     Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz 
    a)    Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden ver­antwortlich ist, ist er verpflichtet, WOODWELL insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, sofern er im Außenverhältnis selbst haftet. 

    b)    Der Auftragnehmer ist insofern verpflichtet, WOODWELL Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Auftragnehmer unterrichtet. Der Auftragnehmer hat eine entsprechende Versicherung (Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung) abzuschließen und WOODWELL auf Verlangen nachzuweisen. 


III.    Verkaufs- und Lieferbedingungen 

1.    Geltungsbereich 
1.1. Lieferungen und Leistungen von WOODWELL erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen von WOODWELL bzw. des Herstellers ergänzt werden. 
1.2.    Art und Bezeichnung der Gegenstände der Lieferungen und Leistungen sowie deren Menge ergeben sich aus dem Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. 
1.3.    Die Auswahl der Liefergegenstände ist nicht Gegenstand des Liefervertrages. Sie kann Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein, ohne den der Kunde die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Liefergegenstände, insbesondere der Software, und deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen und Anwendungen trägt. 
Der Leistungs- und Funktionsumfang der zu liefernden Gegenstände bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung. 

2.    Zustandekommen des Vertrages 
2.1.    Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. WOODWELL kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden. 
2.2.    Angebote von WOODWELL sind unverbindlich. 
2.3.    Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen behält sich WOODWELL das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 

3.    Rücktritt 
3.1.    WOODWELLS kann vom Vertrag zurücktreten, wenn WOODWELL infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl WOODWELL alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen. 
3.2.    Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung der WOODWELL ist ausgeschlossen, wenn WOODWELL die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 

4.    Lieferungen und Leistungen 
4.1.    Konstruktions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Liefergegenstände nicht erheblich geändert werden, und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. 
4.2.    WOODWELL behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen der WOODWELL für den Kunden zumutbar ist. 
4.3.    Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit WOODWELL sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt oder beim WOODWELL oder ihren Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die WOODWELL oder deren Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer- bzw. Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten. 
4.4.    Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. 
4.5.    Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschrei­ten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist WOODWELL schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. 
4.6.    Bei Unterstützungsleistungen von WOODWELL ist WOODWELL nur für die Unterstützungs­leistung und der Kunde für das Gesamtergebnis verantwortlich. 

5.    Übergabe 
5.1.    Bleibt der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige des Lieferanten in Verzug, so kann WOODWELL dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes bzw. der Leistung setzen. 
5.2.    Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist WOODWELL berechtigt, die gesetzlichen Rechte wahrzunehmen. 
5.3.    Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist. 
5.4.    Verlangt WOODWELL Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Preises des Liefergegenstände bzw. der Leistung. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger bzw. nicht anzusetzen, wenn WOODWELL einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist bzw. nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden ist. 
5.5.    WOODWELL kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die sie für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände machen musste. 

6.    Gefahrübergang 
6.1.    Die Gefahr geht mit Auslieferung der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WOODWELL noch andere Leistungen, z. B. Versendung und Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung. 
6.2.    Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch WOODWELL gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunter­nehmen geltend zu machen. 
6.3.    Verzögert sich der Versand infolge vom Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über. WOODWELL ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 
6.4.    Vorstehende Regelungen der Nrn. 6.1 bis 6.3 gelten nicht im Fall des Verbrauchsgüterkaufs. 

7.    Preise, Zahlungsbedingungen 
7.1.    Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestell­schein bzw. der  Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste der WOODWELL. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz der WOODWELL. Zu den Preisen kommen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu. 
7.2.    Die Rechnungen WOODWELLS sind innerhalb von sieben Tagen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel vermerkt ist. Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig. Bei Bestellungen über 10.000.-- Euro einschließlich Umsatz­steuer hat der Kunde binnen sieben Tagen nach Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel des Preises der Liefergegenstände zu zahlen. 
7.3.    WOODWELL behält sich das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5% des vereinbarten Preises, so hat der Kunde, wenn er Verbraucher ist, ein Rücktrittsrecht, das binnen einer Woche nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich auszuüben ist. 
7.4.    Alle Forderungen WOODWELLS werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird. 
7.5.    Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen können von WOODWELL höher angesetzt werden, wenn WOODWELLS eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. 
7.6.    Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen von WOODWELL nur mit unbestrittenen oder rechts­kräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Unternehmer, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. 

8.    Eigentumsvorbehalt 
8.1.    WOODWELL behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die WOODWELL zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. 
8.2.    Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung ge­stattet, dass der Kunde von dem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält, bis der Käufer seine Zahlungsverpflicht­ungen erfüllt hat. 
8.3.    Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er be­reits jetzt WOODWELL seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten -- einschließlich etwaiger Saldoforderungen -- sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, so tritt der Kunde WOODWELL mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Forderung ab, der dem Preis des Liefergegenstandes entspricht. 
8.4.    Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen steht WOODWELL Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache ergibt. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich WOODWELL und Kunde darüber einig, dass der Kunde WOODWELL Miteigen­tum an der durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Preises des Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache einräumt. Veräußert der Kunde die neue Sache, gilt Nr. 10.3 entsprechend. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes. 
8.5.    Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung treuhänderisch für WOODWELL einzuziehen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungs­einstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahelegen, ist WOODWELL berechtigt, die Einziehungsbefugnis und das Weiterveräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann WOODWELL nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung die Sicherungsabtretung offenlegen bzw. die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Käufer verlangen und die abgetretenen Forder­ungen verwerten. 
8.6.    Bei einem berechtigten Interesse WOODWELLS hat der Kunde WOODWELL die zur Geltend­machung seiner Rechte gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde dem Lieferan­ten unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe Dritter. 
8.7.        Der Kunde wird im Eigentum WOODWELLS be­findliche Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern. 
8.8.    Bei Lieferungen ins Ausland wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass für WOODWELL ein dem verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt wird. 

9.    Mängel der Liefergegenstände 
9.1.    Nimmt der Kunde einen mangelhaften Liefergegenstand an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme des Liefergegenstandes vorbehält. 
9.2.    Hat WOODWELL einen anderen als den vereinbarten Liefergegenstand bzw. eine geringere als die vereinbarte Menge geliefert, hat der Kunde dies unverzüglich dem Lieferanten anzuzeigen. 
9.3.    Für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, gilt: 
9.3.1    Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung des Liefer­gegenstandes. 
9.3.2    WOODWELL kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. 
9.3.3    Die Regelungen unter Nrn. 9.3.1 und 9.3.2 kommen nicht zur Anwendung, wenn WOODWELL den Mangel arg­listig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. 

10.    Herstellergarantien 
Ist WOODWELL nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller den Kunden des Lieferanten eine eigene Herstellergarantie, wird WOODWELL den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der vom Hersteller eingeräumten Garantie steht WOODWELL nicht ein, da WOODWELL hierfür nicht Garantiegeber ist. 

11.    Haftung, Aufwendungsersatz 
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen mit folgenden Ausnahmen: 
11.1.    WOODWELL haftet bei von ihm zu vertreten­der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung seiner einfacher Erfüllungsgehilfen gegenüber einem Unternehmer ist die Haftung des Lieferanten auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 
11.2.    WOODWELL haftet bei schuldhafter Verletz­ung wesentlicher Vertragspflichtigen, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. 
11.3.    Die Haftung WOODWELLS ist nicht ausgeschlossen bzw. begrenzt, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. 

12.    Ausfuhrgenehmigungen 
Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen -- insbesondere US-amerikanischen -- Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen. 

13.    Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen, Form 
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. 

14.    Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache 
14.1.    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit Kunden ist das für den Sitz WOODWELLS zuständige Gericht, soweit der Kunde Kaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 
14.2.    Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. 
14.3.    Die Vertragssprache ist deutsch. 

15.    Salvatorische Klausel 
15.1.    Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. 
15.2.    Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertrags­partnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 
15.3.    Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der vorge­sehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde. 

16.    Allgemeine Bestimmungen 
16.1.    Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Sitz von WOODWELL. 
16.2.    Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls anzuwenden. 
16.3.    Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag. 
16.4.    Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. 
16.5.    Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der Europäischen Union, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Euro­päischen Union verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer dem Lieferanten bekanntzugeben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an den Lieferanten zu erteilen.
16.6.    Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom Lieferanten gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.